AK

Wir vertreten Sie bundesweit!

Blitzer? Rotlicht?

Abstand?

 

Wir beraten auch bei Bußgeldbescheiden, Fahrverboten und im Fall eines Entzugs der Fahrerlaubnis. Im Flensburger Fahreignungsregister kommt es auf jeden Punkt an – insbesondere für Berufsfahrer, die auf ihren Führerschein angewiesen sind. Werden Sie rechtzeitig aktiv - und informieren sich über Ihre Möglichkeiten: Auskunft über den Punktestand, Fahreignungsseminar, vorausschauende Planung im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren.

Was das bringt

 

Nach einem Verkehrsunfall stellen wir sicher, dass unsere Mandanten nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben: Wir machen für Sie Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der (Kfz-) Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend, und sorgen dafür, dass die Versicherung keine Ihnen zustehenden Positionen abzieht oder kürzt (Haushaltsführungsschaden, Nutzungsausfall, Minderwert, Kostenpauschale.) Die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren sind bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall von der Versicherung des Unfallverursachers zu zahlen.

 

In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten informieren wir Sie über Ihre Rechte, damit Sie keine unberechtigten finanziellen Einbußen erleiden und es nicht zu einer Leistungs-Sperre kommt. Kündigungen müssen rechtssicher sein.

Rechtsgebiete

Verkehrsrecht:

Verkehrsunfallregulierung

Bußgelder

Schadensersatz

Schmerzensgeld

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsstraftaten

Kfz-Kauf und -Leasing Gewährleistung

Gefahrguttransporte


Arbeitsrecht:

Kündigung und Abfindung

Aufhebungsvertrag

Abmahnung

Arbeitsunfähigkeit

Gehalt und Urlaubsabgeltung

Entgeltfortzahlung

Arbeitszeugnis


Opferschutzrecht:

Beistand nach Sexualdelikten

Begleitung der Geschädigten 

zur polizeilichen Aussage

und vor Gericht (Nebenklage)


Fluggastrechte: Ausgleichsansprüche

Schadensersatz

Kündigung? Abmahnung?

Arbeitszeugnis?

 

Bei der Kündigung werden oft Fehler gemacht - ob sie wirksam ist, entscheidet das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren. Dabei ist Eile geboten: Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden.

Ist der verhaltensbedingten Kündigung die Abmahnung vorausgegangen? Wurde bei betriebsbedingter Kündigung die Sozialauswahl korrekt vorgenommen?

Wurde ausstehender Urlaub abgegolten und ist das Arbeitszeugnis in Ordnung? Wir überprüfen Ihre Möglichkeiten.

Wir vertreten Sie bundesweit.

Einfache Kontaktaufnahme per Telefon und E-Mail.

 

Fortbildungen

 

  • 29.11.2023: Verkehrsrecht Aktuell II der AG Verkehrsrecht/DAV
  • 12.09.2023: Datenerfassung in Fahrzeugen
  • 01.03.2023: Verkehrsrecht Aktuell I der AG Verkehrsrecht/DAV
  • 27.09.2022: Teilzeitansprüche im Arbeitsrecht
  • 27.09.2022: Aktuelle Entwicklungen des Urlaubsrechts
  • 07.09.2022: Verteidigung bei Unfallflucht
  • 10.05.2022: Autokauf und Leasing seit Geltung der Warenkaufrichtlinie
  • 22.01.2022: Das neue Kaufrecht 2022 im Verkehrsrecht
  • 06.10.2021: Update Bußgeldrecht - Tatbestände und Verfahren
  • 21.09.2021: Aufklärung von Verkehrsunfällen durch Auslesen von Fahrzeugdaten und Kameraaufzeichnungen
  • 23./24.04.2021: 9. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 2021
  • 21.12.2020: Update Verkehrszivilrecht
  • 01.12.2020: Der Schmerzensgeldprozess
  • 16.06.2020: Aktuelles aus zwei Welten: Verkehrs- und Versicherungsrecht
  • 12.02.2020: BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden
  • 06.09.2019: Möglichkeiten der Rekonstruktion in der Unfallanalyse
  • 11.03.2019 - 15.03.2019: Winter-Intensivkurs Haftungs- und Versicherungsrecht
  • 11.02.2019: Arbeitszeiterfassung - Handlungs- und Gestaltungsspielräume in betrieblicher Praxis sowie im Überstundenprozess
  • 04.12.2018: Verantwortlichkeiten bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr
  • 09.11.2018: Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht
  • 02.11.2018: Quotenbildung beim Verkehrsunfall unter besonderer Berücksichtigung des Anscheinsbeweises
  • 18.04.2018: Verteidigung bei Alkoholtaten
  • 09.02.2018: Raser-Fälle - aktuelle Urteile und Gesetzgebung sowie Spezialitäten aus dem Verkehrsrecht
  • 29.01.2018: Das Arbeitsgerichtsverfahren in Bremen in der 1. und 2. Instanz
  • 21.11.2017: Präsentation der VerkehrsManagementZentrale Bremen
  • 20.11.2017: Das neue Mutterschutzrecht und die Auswirkungen auf den Sonderkündigungsschutz sowie die Neuerungen im Elternzeitgesetz
  • 23.03.2017: Neue Regeln für Leiharbeit und Werkverträge
  • 06.03.2017 - 10.03.2017: Winter-Intensivkurs Haftungs- und Versicherungsrecht
  • 17.12.2016: Update Fahrerlaubnisrecht 2016
  • 11.05.2016: Forum Verkehrsrecht der TÜV NORD GROUP
  • 08.04.2016: Punktesystem für Fortgeschrittene
  • 12.02.2016: Unfallsachbearbeitung und Digitale Beweismittel im Strafverfahren
  • 09.11.2016: Messmethoden, Verkehrsüberwachungssysteme, Umfang und Inhalt von Schadengutachten
  • Oktober bis Dezember 2015: Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht der DeutscheAnwaltAkademie in Hannover an sechs Wochenenden  

 

Mitgliedschaften

 

  • Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen
  • Deutscher Anwaltsverein (DAV) e.V.
  • Bremischer Anwaltsverein e.V. 

 

Vita

 

  • Januar 2019: Kanzlei-Umzug innerhalb Bremens von Findorff
                          nach Woltmershausen in das Bremer Tabakquartier
  • Seit 2016:      Selbstständige Rechtsanwältin in Bremen

  • 2015 - 2016:  Angestellte Rechtsanwältin in Sulingen und Bremen
  • 2013 – 2015: Angestellte Rechtsanwältin in Bremen
  • seit 2013:      Zulassung als Rechtsanwältin in Bremen

  • 2007 - 2012: Redakteurin des Gefahrgut-Magazins „gefährliche ladung“
  • 2001 - 2007: Freie Journalistin in Hamburg, u.a. für NDR / Tagesschau.de

  • 1999 – 2001: Angestellte Rechtsanwältin in Regensburg
  • 1999:             Erste Zulassung als Rechtsanwältin in Regensburg

AKTUELLES

Verkehrsdelikte: Schweigen ist Gold


Die meisten Menschen fühlen sich Behörden gegenüber zur Wahrheit verpflichtet. Sie glauben, dass sie bei einer Aussage gegenüber der Polizei oder dem Ordnungsamt nicht lügen dürfen. Wer in einem Bußgeldverfahren schon einmal einen Anhörungsbogen erhalten hat, ist häufig derselben Meinung. Schließlich ist das Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem zu schnell gefahren wurde - das zu nah aufgefahren ist oder bei Rot über die Kreuzung fuhr - doch erfasst worden.  Es gehört doch Ihnen, wer soll denn sonst gefahren sein?


Irrtum! Es ist nämlich nicht verboten, sein Fahrzeug anderen auszuleihen. „Ich mache keine Aussage zur Sache“ ist deshalb ein guter Satz, auch dann, wenn man auf frischer Tat ertappt wurde. Ein Grundprinzip des Rechtsstaats lautet: Niemand ist gezwungen, sich selbst zu belasten. Die Folge: Fest steht zwar, mit welchem Fahrzeug der Verstoß begangen wurde. Der Fahrzeugführer jedoch muss erst einmal überführt werden.


Auch wenn Sie auf einem Tatfoto abgelichtet wurden, bedeutet das noch lange nicht, dass damit die Täterschaft erwiesen wäre. Selbst wenn Sie selbst sich auf dem Foto erkennen, können eine Vielzahl anderer Personen ähnliche biometrische Merkmale haben. Nicht Sie müssen sich entlasten, sondern ganz im Gegenteil ist es Aufgabe der Bußgeld- oder Strafbehörden, Ihnen die Tat nachzuweisen. Das gilt im Übrigen für alle Delikte.


Wer ein Interesse daran hat, nicht bestraft zu werden, sollte deshalb sein Schweigerecht in Anspruch nehmen. Es besteht keine Pflicht zum Ausfüllen eines Anhörungsbogens. Stimmen die angegebenen Personalien, müssen Sie sich nicht zurückmelden. Genauso ist ein Unternehmen mit einem Fuhrpark nicht verpflichtet, den Fahrer zu melden – zu einer Fahrtenbuch-Auflage kommt es üblicherweise nicht bei einem ersten Verstoß. Sie ist außerdem auch nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Wenn Sie nähere Informationen wünschen oder wegen eines Verkehrsverstoßes beraten werden möchten, kontaktieren Sie uns gern.


Verkehrsunfall: Wenn's gekracht hat


Alle fünf Jahre: So oft ist jeder Autofahrer im Schnitt in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie haben den Crash einigermaßen heil überstanden? Dann geht es jetzt darum, den Unfall auch ohne finanziellen Schaden hinter sich zu lassen. Wie alle Unternehmen der Versicherungsbranche werden nämlich auch Kfz-Haftpflichtversicherer nach wirtschaftlichen Kriterien geführt. Das bedeutet: Wenn Sie nicht wissen, was Ihnen zusteht, wird Sie die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung  sicher nicht von sich aus darauf hinweisen.


Wichtig ist bereits das richtige Verhalten am Unfallort. Wenn Sie der Meinung sind, den Unfall nicht verschuldet zu haben: Rufen Sie die Polizei! Im Falle reiner Blechschäden wird diese mitunter aber eine Unfallaufnahme ablehnen. Dann liegt es an Ihnen: Notieren Sie sich das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs. Fragen Sie nach Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie von Zeugen. Machen Sie Fotos von den beteiligten Fahrzeugen und von den Schäden – und zwar möglichst sofort. Mitunter können solche Bilder später dabei helfen, den Unfallhergang aufzuklären.


Für Sie selbst gilt: Lassen Sie sich nicht vorschnell zu etwaigen Schuldbekenntnissen hinreißen. Sie stehen möglicherweise unter Schock und können die Situation nicht unvoreingenommen beurteilen. Holen Sie vor jeglicher Stellungnahme erst anwaltlichen Rat ein.


Eine erste Einschätzung der Haftungsverteilung erhalten Sie kostenlos und unverbindlich. Wussten Sie zum Beispiel, dass beim Rückwärtsfahren auf Parkplätzen unabhängig von der jeweiligen Position immer ein Verschulden angenommen wird? Kommt es bei zwei rückwärts Ausparkenden zum Zusammenstoß, bedeutet das eine hälftige Haftung für jeden der beiden Beteiligten.


Ist Ihnen kein Verschulden vorzuwerfen, trägt der Unfallverursacher Ihre Anwaltskosten. Haben Sie also keine Scheu, sich an einen spezialisierten Verkehrsrechts-Anwalt zu wenden. Wir helfen Ihnen gern, rufen Sie einfach an!


Ihr gutes Recht: Was Ihnen zusteht


Die Geltendmachung von Schadensersatz nach Verkehrsunfällen ist ein zentraler Bereich des Verkehrsrechts. Häufig versuchen die von einem Verkehrsunfall Betroffenen, ihren Schaden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung selbst geltend zu machen – und verschenken damit bares Geld.


Denn die Versicherer zahlen freiwillig nur die Schadenspositionen, die der Geschädigte ihnen gegenüber ausdrücklich geltend macht – also nur die Kosten einer Reparatur bzw. der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs (Wiederbeschaffungsaufwand), und diese meist noch nicht einmal vollständig. Wüssten Sie, was Ihnen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zusteht?


Neben dem Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsaufwand haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen (Vorsicht: keine teuren Unfallersatztarife!) oder Nutzungsausfall mindestens für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffungszeit.


Als Unfallwagen ist Ihr Fahrzeug weniger wert – die gegnerische Versicherung muss den Minderwert ausgleichen.


Um den Schaden vollständig beziffern zu können, sind Sie auf das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen angewiesen. Ab einem Fahrzeugschaden von rund 1.000,00 Euro können Sie einen Gutachter auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragen. Sie finden ihn über Ihre Kfz-Werkstatt, in den Gelben Seiten oder im Internet.


Nicht zuletzt: Damit Sie entstandene Kosten für Telefonate oder Fahrten zur Werkstatt u.a. nicht einzeln auflisten müssen, haben Sie Anspruch auf eine Kostenpauschale. Selbst bei diesem geringen Betrag versuchen viele Kfz-Haftpflichtversicherer zu Ihren Lasten zu kürzen.


Sind Sie bei dem Verkehrsunfall auch verletzt worden, erhalten Sie ein angemessenes Schmerzensgeld. Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung darüber, wie hoch dieses für eine bestimmte Verletzung sein muss. Auch Verdienstausfall, entgangener Gewinn und Haushaltsführungsschaden (Haushaltstätigkeiten können unfallbedingt nicht mehr erledigt werden) sind zu ersetzen.


Trifft Sie selbst eine Mitschuld an der Unfallverursachung, bekommen Sie zumindest einen Teil Ihres Schadens ersetzt.


Verzichten Sie nicht auf das, was Ihnen zusteht. Nehmen Sie die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch. Das Beste daran ist: Die Kosten dafür hat im Falle eines von der Gegenseite zumindest teilweise verursachten Verkehrsunfalls ebenfalls die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen. Sie sind Teil des zu ersetzenden Schadens.


Impressum


Rechtsanwaltskanzlei Andrea Kaeser

Hermann-Ritter-Str. 108 (Woltmershauser "Tabakquartier")

28197 Bremen

Tel. 0421 70805251

Fax 0421 708052519

Mail: info@kaeser-kanzlei.de

Web: www.kaeser-kanzlei.de

 

Steuer-Nummer: 60 235 12058

Finanzamt Bremen

 

Andrea Kaeser trägt die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin und ist Mitglied der

Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen

Knochenhauerstraße 36/37, 28195 Bremen

Tel.: 0421 16897-0, Fax: 0421 16897-20

kontakt@rak-bremen.de, www.rak-bremen.de

 

Berufshaftpflichtversicherung:

R+V Allgemeine Versicherung AG, Voltastr. 84, 60486 Frankfurt

Räumlicher Geltungsbereich:

Im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

 

Berufsrechtliche Regelungen:

BORA - Berufsordnung für Rechtsanwälte

BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung

RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union

 

Außergerichtliche Streitbeilegung:

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Bremen (§ 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstr. 26, 10787 Berlin, www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de, E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org
(§ 191 f BRAO).

 

Redaktion: Inhaltlich verantwortlich (gemäß §6 MDStV): Rechtsanwältin Andrea Kaeser

Fotos: Marco Gallmeier, www.fotografie-mg.com

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